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FBP reicht Motion zum Erhalt der Entscheidungsfreiheit bei Anrufen des eCall-Notrufsystems ein

10. April 2020
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Die FBP-Fraktion hat eine Motion eingereicht, mit welcher die Regierung beauftragt werden soll, dem Landtag die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzulegen, damit bei Kollisionen, bei welchen nur Sachschaden entstand und zu welchen die Landespolizei mittels eCall-Notrufsystem gerufen wurde, die Entscheidungsfreiheit des oder der Betroffenen, ob die Landespolizei tätig werden soll, erhalten bleibt.

Seit März 2018 ist der automatische Notruf ‘eCall’ für neu typengeprüfte Personen- und Lieferwagen in Europa obligatorisch. ‘eCall’ bezweckt, dass bei einem Unfall, bei welchem der Airbag ausgelöst wird, automatisch die Polizei verständigt wird. Der Landtag hat in seiner Sitzung von März 2020 eine Abänderung des Kommunikationsgesetzes genehmigt, mit welcher die Telekommunikationsanbieter verpflichtet wurden, die ‘eCall-Kennung’ in ihren Netzen zu implementieren sowie die Gleichbehandlung von ‘eCall-Anrufen’ mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 zu garantieren.

Für die Motionäre ist dieses eCall-System zwar sinnvoll, sie sehen jedoch Bedenken in Bezug auf die Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes. In diesem Artikel des Strassenverkehrsgesetzes wird das Verhalten bei Unfällen, bei denen ausschliesslich Sachschaden entstanden ist, geregelt. Das Gesetzt gibt vor, dass bei solchen Verkehrsunfällen nicht zwingend die Landespolizei hinzugezogen werden muss. Die Polizei muss nur gerufen werden, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann.

Tatsache ist aber, dass nun das ‘eCall-System’ dazu führen kann, dass die Polizei mittels automatischen ‘eCall-Anruf’ auch bei Unfällen verständigt wird, bei welchen gemäss Art 47. Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes eine Verständigung der Landespolizei gar nicht vorgeschrieben ist. Somit führt eine neue technische Errungenschaft dazu, dass die Entscheidungsfreiheit der Bevölkerung ausgehöhlt wird und unter Umständen Strafen bis hin zu Führerscheinentzügen ausgesprochen werden, obwohl eine gesetzliche Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes vorgibt, dass die Polizei gar nicht hätte verständigt werden müssen.

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